Zusätzliche
Leistungen
Auch das Feld "Bewertung von Mieten und Pachten" befindet sich im Kernbereich.
Unsere Auftraggeber sind Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Makler, Notare, Anwälte, Steuerberater, Banken, Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen.
Unser Leistungsspektrum erstreckt sich auf Verkehrswert- bzw. Marktwertermittlungen, sowie Beleihungswertermittlungen für Privatpersonen, Gerichte, Versicherungen, Steuerberater, Banken und weitere. Anlässe sind unter anderem der Erwerb von Eigentum, Verkäufe, Finanzierung, Erbschaften, Betreuungssachen, Schenkungen und Übertragungen (wenn geplant ist im Rahmen der Übertragung der Immobilie ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht zu vereinbaren, kann dieses i.d.R. bereits im Gutachten wertrelevant berücksichtigt werden), Familiensachen, Zwangsversteigerungen, steuerliche Zwecke.
Des weiteren ist das Erstellen von Kurzgutachten möglich. Diese Gutachtenform ist allerdings in den meisten Fällen nicht empfehlenswert.
Auch beratende Begleitungen bei Objektbesichtigungen z.B. im Fall von Kaufabsichten liegt innerhalb unseres Leistungsspektrums.
Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Wohnflächen-/Gewerbeflächenaufmaß Ihrer Immobilie. Dies wird u.a. für Finanzierungszwecke von der Bank gefordert.
Für steuerliche Zwecke kann es oftmals sinvoll sein, eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen. Hierbei können wir durch die differenzierte Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß §4 ImmoWertV i.V.m. Anlage 2 ImmoWertV behilflich sein (siehe Link zum BFH). In einem kompakten Bericht/Gutachten bekommen Sie von uns die Ermittlung der Restnutzungsdauer zur Verfügung gestellt. I.d.R. ist eine Besichtigung nicht erforderlich. Sie stellen uns Gebäudeunterlagen zur Prüfung zur Verfügung, die wir in einem gemeinsamen Gespräch erörtern (ggf. wird eine gemeinsame Online-Begehung des Objektes per Videotelefonie durchgeführt). Nach Prüfung weiterer Objektparameter wird die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der Immobilie zum benötigten Wertermittlungsstichtag ermittelt.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, die ermittelte Restnutzungsdauer zu akzeptieren. Erfahrungsgemäß wird diese allerdings anerkannt.
Steuerlich können wir Sie nicht beraten, eine enge Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung ist jederzeit möglich.
Durch fortlaufende Weiterbildungen können wir markt- und gesetzesnahe Beratungen und Gutachten gewährleisten.